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Allgemeine Geschäftsbedingung 

Zur Verwendung gegenüber:

 

​    1. Kaufleuten, wenn der Vertrag zum Betrieb des Handelsgewerbes gehört;

    2. juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögens;

    3. Verbrauchern

 

 

§ 1 Allgemeine Gültigkeit
Nachfolgende Bedingungen gelten für das vorliegende und als Rahmenbedingung auch für alle künftigen Geschäfte, die die Veräußerung von Rehabilitationsmitteln zum Gegenstand haben.


§ 2 Angebot
Nicht befristete Angebote von MOBILIS erfolgen stets freibleibend. Sie stellen eine Aufforderung an den Geschäftspartner dar, seinerseits ein Angebot zum Vertragsabschluss abzugeben. MOBILIS behält sich Eigentum und Urheberrechte an den dem Geschäftspartner überreichten Unterlagen vor. Sie dürfen Dritten nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung von MOBILIS zugänglich gemacht werden. 


§ 3 Preise
Grundsätzlich gilt die zur Zeit der Auftragserteilung gültige Preisliste. An Preisvereinbarungen ist MOBILIS vier Monate nach Abschluss des Vertrages gebunden, wenn die Lieferung innerhalb dieses Zeitraumes erfolgen soll. MOBILIS behält sich vor, einen Zuschlag zu den vereinbarten Preisen zu verlangen, wenn und soweit es nach dem Vertragsabschluss zu Lohn-, Fracht,- und Steuererhöhung sowie zu Preissteigerungen bei Unterlieferanten gekommen ist. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarungen ab Werk ausschließlich Verpackung und Verladung im Werk. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu. Der Mindestauftragswert beträgt EUR 50,00. Sollte der Bestellwert unterhalb der Grenze liegen, so wird ein Mindermengenzuschlag von EUR 5,00 erhoben.


§ 4 Versand
Bei Versand geht die Gefahr einschließlich der Gefahr der Beschlagnahmung mit der übernahme an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Werksgeländes auf den Geschäftspartner über. Dies gilt auch, wenn Teillieferungen erfolgen oder MOBILIS noch andere Leistungen wie Versendungskosten oder Anfuhr übernommen hat. Verzögert sich die Versendung aufgrund von Umständen, die der Geschäftspartner zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf diesen über; jedoch ist MOBILIS verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Geschäftspartners die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt. Liegen keine besonderen Weisungen des Geschäftspartners vor, erfolgt die Wahl des Transportweges und -mittels durch MOBILIS nach bestem Wissen ohne Haftung für billigste oder schnellste Verfrachtung.


§ 5 Zahlung 
Mangels anderweitiger Vereinbarungen haben Zahlungen innerhalb von 8 Tagen ab Datum der Rechnung ohne jeden Abzug auf eines der von MOBILIS angegebenen Bankkonten zu erfolgen. Ersatzteil-Lieferungen und Reparaturrechnungen sind sofort nach Rechnungserhalt ohne jeden Abzug zahlbar. Schecks und Wechsel nimmt MOBILIS nur nach ausdrücklicher Vereinbarung entgegen. Die Annahme erfolgt zahlungshalber. Die mit der Einlösung der Schecks und Wechsel verbundenen Kosten hat der Geschäftspartner MOBILIS zu ersetzen. Gutschriften über Schecks und Wechsel stehen unter Vorbehalt der Einlösung. 
Wertstellungen erfolgen an dem Tag, an dem MOBILIS über den Gegenwert endgültig verfügt. Bei überschreitung des Zahlungszieles steht MOBILIS vorbehaltlich der Geltendmachung weiterer Schäden ein Verzinsungsanspruch in Höhe von 2% über dem jeweiligen Basiszinssatz zu. Die Zurückbehaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Geschäftspartners ist ausgeschlossen, sofern diese nicht von MOBILIS anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.


§ 6 Eigentumsvorbehalt
Das Eigentum an der gelieferten Ware verbleibt MOBILIS als Sicherheit für die jeweiligen sämtlichen auch bedingten oder befristeten Ansprüche aus den gesamten Geschäftsverbindungen. Die Forderungen des Geschäftspartners aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware waren bereits jetzt an MOBILIS abgetreten. 
Der Geschäftspartner ist, solange er seine Verpflichtungen gegenüber MOBILIS ordnungsgemäß erfüllt, zur Einziehung der abgetretenen Forderungen berechtigt. 
Auf Anforderung ist der Geschäftspartner verpflichtet, die Anschriften seiner Abnehmer und die Höhe der Forderungen mit Rechnungsabschriften mitzuteilen. MOBILIS ist berechtigt, dem Abnehmer die Abtretung zur Kenntnis zu geben. übersteigt der Wert der Sicherheiten den Wert der zu sichernden Forderungen um mehr als 20%, so ist MOBILIS auf Verlangen verpflichtet, in Höhe des übersteigenden Wertes Sicherheiten nach eigener Wahl freizugeben.


§ 7 Rüge und Untersuchungspflicht; Haftung für Mängel der Lieferung
Der Geschäftspartner ist verpflichtet, erhaltene Lieferungen unverzüglich auf das Vorliegen offensichtlicher und verborgener Mängel hin zu untersuchen. Gewährleistungsansprüche für offensichtliche Mängel bestehen nur, wenn sie MOBILIS innerhalb von einer Woche nach Erhalt der Lieferung schriftlich angezeigt werden. Für verborgene Mängel bestehen Gewährleistungsansprüche nur, wenn sie innerhalb einer Woche nach Entdeckung MOBILIS schriftlich angezeigt werden. In Fällen mangelhafter Lieferung steht MOBILIS das Recht zu, nach eigener Wahl die mangelhafte Sache nachzubessern oder durch eine mangelfreie Nachlieferung zu ersetzen. Der Geschäftspartner ist verpflichtet, die mangelhafte Sache MOBILIS zur Prüfung und Nachbesserung zur Verfügung zu stellen. Misslingt die Nachbesserung oder Nachlieferung, wird sie nicht in angemessener Frist erbracht oder durch MOBILIS abgelehnt, ist der Geschäftspartner ohne Fortsetzung mit Ablehnungsandrohung zur Erklärung von Wandlung oder Minderung berechtigt. Von diesen Regelungen wird die Garantie, die MOBILIS gegenüber dem ersten Verwender der Rehabilitationsmittel übernimmt, nicht berührt. 


§ 8 Haftung
Für Schadensersatzansprüche des Geschäftspartners, gleich aus welchem Rechtsgrund, haftet MOBILIS bei Vorsatz oder grobem Verschulden leitender Angestellter. MOBILIS haftet darüber hinaus für Schäden aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und außerhalb solcher Pflichten auch bei Vorsatz und grobem Verschulden einfacher Erfüllungsgehilfen, in beiden Fällen allerdings der Höhe nach beschränkt auf vorhersehbare, typische Schäden. Abgesehen hiervon ist eine Haftung gegenüber dem Geschäftspartner ausgeschlossen. 


§ 9 Haftung bei konstruktiven Veränderungen
Es ist zu beachten, dass bei Sonderanfertigungen verschärfte gesetzliche Bestimmungen gelten. Konstruktive Veränderungen von MOBILIS-Artikeln durch den Geschäftspartner oder einem von ihm beauftragten Dritten sind nur zulässig, wenn sie den sicherheitstechnischen Erfordernissen entsprechen und zuvor die Geschäftsleitung von MOBILIS schriftlich ihr Einverständnis erklärt hat. Zu diesem Zweck ist MOBILIS auf Anfordern ein verändertes Modell nebst Konstruktionszeichnung zur Verfügung zu stellen. Werden konstruktive Veränderungen ohne schriftliches Einverständnis der Geschäftsleitung von MOBILIS vorgenommen und entstehen Dritten aufgrund der Veränderungen Schäden, für die MOBILIS einzustehen hat, so ist der Geschäftspartner verpflichtet, MOBILIS im Innenverhältnis von sämtlichen Ansprüchen des Dritten freizustellen. 


§ 10 Verwendung von Originalteilen
Nur bei Verwendung von MOBILIS-Originalteilen können wir, fachgerechten Ein- oder Umbau vorausgesetzt, für das sichere und einwandfreie Funktionieren unserer Produkte Garantie leisten. Auch Ansprüche, die sich aus dem Produkthaftungsgesetz ergeben, können wir nur anerkennen, falls Originalteile eingesetzt wurden. Bitte achten Sie deshalb als Fachhändler und als Benutzer auf den ausschließlichen Einsatz von MOBILIS-Teilen (Komponenten des Baukastensystems, Ersatzteile, Austauschteile), nicht nur aus Garantie - und Haftungsgründen, sondern auch, um das ordnungsgemäße Funktionieren der Produkte sicherzustellen.


§ 11 Warenrücksendungen
Wahrenrücksendungen - ohne einen gegen MOBILIS gerichteten Rechtsanspruch - die im Einzelfall aus Kulanz akzeptiert werden, können nur mit max. (bei originalverpackter Ware) 80% des Nettorechnungsbetrages gutgeschrieben werden. Artikel, deren Lieferung älter als 6 Monate ist sowie Sonderanfertigungen, gefüllte Batterien und Artikel unter EUR 50,00 Warenwert sind von der Rückgabe ausgeschlossen. 


§ 12 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort ist Enger. Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Geschäftspartner Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für den Hauptsitz oder die Lieferung ausführende Zweigniederlassung von MOBILIS zuständig ist. MOBILIS ist auch berechtigt, am Hauptsitz des Geschäftspartners zu klagen. 


§ 13 Schriftform
Mündliche Erklärungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung.


§ 14 Verwendung personenbezogener Daten
MOBILIS ist berechtigt, personenbezogene Daten des Geschäftspartners im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des Bundesdatenschutzgesetzes, zu speichern und unternehmensintern zu verarbeiten.


§ 15 Allgemeines
Sind aus irgendeinem Grunde einzelne Bestimmungen der vorstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder unverbindlich, so wird die Wirksamkeit und Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt.


§ 16 Garantie
Alle MOBILIS-Artikel unterliegen während der einzelnen Produktionsstufen einer strengen Qualitätskontrolle. Sollte der erworbene Artikel dennoch einen Mangel aufweisen, der auf Material- oder Fabrikationsfehler zurückzuführen ist, so steht MOBILIS hierfür nach Maßgabe der folgenden Garantiebestimmungen ein: MOBILIS wird Artikel, die aufgrund eines Material- oder Fabrikationsfehlers mangelhaft sind, nach eigener Wahl nachbessern oder unentgeltlich ersetzen, wenn der Mangel innerhalb eines Jahres nach dem Kauf auftritt und MOBILIS unverzüglich unter Beifügung des Garantiescheines angezeigt wird.
Die beanstandeten Artikel sind MOBILIS porto- bzw. frachtfrei einzusenden. Hierbei sind Name und Anschrift des Käufers sowie das Kaufdatum anzugeben. Nicht von der Garantie erfasst sind Mängel, die auf Verschleiß oder auf unsachgemäße Behandlung zurückzuführen sind. Die Gewährleistungspflicht erlischt, wenn Reparaturen bzw. Veränderungen oder Ersatz einzelner Teile, die nicht Original-MOBILIS-Ersatzteile sind, von anderer Seite als der Verkäuferin oder liefernden Firma vorgenommen werden. 
Die Garantie gilt nur gegenüber dem ersten Verwender des von MOBILIS hergestellten Artikels. Sie erlischt, wenn der Artikel durch andere als MOBILIS selbst oder einem von MOBILIS selbst oder einem von MOBILIS autorisierten Händler repariert oder konstruktiv verändert wird. Die im Rahmen der Garantieleistung ersetzten Teile werden Eigentum von MOBILIS.

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